Kostenerstattung für Fundtiere

Kostenerstattung für Fundtiere nochmals gestärkt

Hier ist die Rechtsgrundlage um die immer wieder gestritten wird:
Fundtiere unterliegen den fundrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 965 bis §§ 984 BGB. Tiere sind zwar keine Sachen, aber für Sachen geltenden Vorschriften (z.B. Fundrecht) sind entsprechend für sie anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 Tierschutzgesetz unterzubringen. Diese Aufgabe können die Gemeinden auch an Dritte, etwa an einen Tierschutzverein oder ein Tierheim delegieren. Diese Verpflichtung erfasst auch die medizinische Versorgung und sachgerechte Unterbringung der Tiere

Gemeinden versuchen leider immer wieder, sich mit dem Argument, das Tier könnte herrenlos oder ausgesetzt sein, aus der Verantwortung zu winden.

Ein neues Gerichtsurteil aus 2013 bestätigt: Gemeinden sind bei Fundtieren zur Übernahme der Kosten einer tierärztlich erforderlichen Behandlung verpflichtet.

In dem Urteil ging es um eine angefahrene Schildkröte, die letztendlich eingeschläfert werden musste. Die Gemeinde hatte sich zunächst geweigert, die Kosten zu übernehmen, musste nach Urteilsbeschluss aber dann doch zahlen. Besonders hervorgehoben wurde im Urteil noch, dass jede Art von unbetreut/ in Not aufgefundenem Haustier (im Gegensatz zum heimischen Wildtier) zunächst als Fundtier zu gelten hat.

Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde unverzüglich und baldmöglichst über das Fundtier informiert wurde (oder wird), können Tierärzte, Tierkliniken und Tierschutzvereine die entstandenen Kosten für die Behandlung (und Unterbringung) des Tieres der Gemeinde in Rechnung stellen. Dabei handeln sie in Geschäftsführung ohne Auftrag.

Hier finden Sie die ausführliche Meldung vom Deutschen Tierschutzbund (mit Referenz zu dem Gerichtsurteil), dem wir diese Informationen entnahmen:
Urteil – Kostenerstattung für verletzte Schildkröte: 2014_Urteil-Fundtier-Schildi

Die Kostenübernahme durch die Gemeinden ist uns aus folgenden Gründen so wichtig:

  • Spenden/Mitgliedsbeiträge sollen nicht für Kosten aufgewendet werden, die eigentlich Aufgabe der öffentlichen Hand sind
  • Formale Anzeige der Fundtiere bei den Gemeinden schafft dort überhaupt erst ein Bewusstsein, wie groß, alltäglich und weit verbreitet das Problem mit     Fundtieren ist, das bis vor kurzem von den Tierschutzvereinen alleine getragen wurde
  • Kosten und großer Verwaltungsaufwand für einzelne Fundtiere führen dazu, dass nach und nach Pauschalen vereinbart und Verträge mit Tierheimen geschlossen werden. Damit erhalten Tierheime ein kalkulierbares Budget und sind nicht nur auf unvorhersehbare Spenden angewiesen.
  • Nur über Kosten entsteht bei den Verantwortlichen Druck und Bedarf ggf. über neue Regelungen und Gesetze nachzudenken. Eine Pflicht zur Kastration und Markierung aller freilaufender Katzen läge den Tierschützern dabei besonders am Herzen und würde zu einer spürbaren Entlastung führen.

 

12.02.2014 – Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.

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