Aktuelles Thema: Vergiftungen bei Katze und Hund- so sollten Sie vorgehen!
So sollten Sie vorgehen!
Wenn Sie vermuten, dass Ihrem Tier absichtlich Schaden zugefügt wurde, bringen Sie es unverzüglich zu einem Tierarzt. Sollte das Tier sterben, lassen Sie eine Autopsie durchführen und bitten Sie Ihren Tierarzt, einen Bericht über die Verletzungen oder Erkrankungen Ihres Tieres und über die bereitgestellte Behandlung zu schreiben. Wurde Ihr Tier vergiftet, fordern Sie Laborwerte an, um die Quelle des Giftes möglicherweise herausfinden zu können und heben Sie die Ergebnisse auf.
Einreichen einer Klage
Sollten Sie wissen, wer Ihrem Tier das angetan hat, erstatten Sie Strafanzeige, am besten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und stellen Sie ausdrücklich Strafantrag (hierfür ist kein Rechtsanwalt nötig). Obwohl es sehr schwer ist, das Leben oder die Gesundheit eines Tieres mit einem Geldwert gleichzusetzen, so ärgert eine eventuelle Verurteilung zu einer Geld- oder auch Freiheitsstrafe den Übeltäter vielleicht so sehr, dass er in Zukunft keine Vergehen dieser Art mehr begehen wird. Legen Sie Ihrer Strafanzeige alle Tierarztrechnungen, Dokumente und den unterschriebenen Bericht Ihres Tierarztes vor. Sie können auch Zivilklage gegen den Täter einreichen, um Schadensersatz einzuklagen. Dies birgt allerdings ein gewisses finanzielles Risiko. Besser ist es, im Rahmen des Strafverfahrens anzuregen, im Rahmen des Adhäsionsverfahrens auch Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gleich mit zu verurteilen, damit sparen sich Opfer von Gewalt (und Sie als Frauchen sind ein solches Opfer, welches für das gequälte und/oder getötete Tier streitet) aufwändige Zivilverfahren mit nicht immer überschaubaren Kostenrisiken. Natürlich kann solch ein Schadensersatz lediglich einen finanziellen Ausgleich für Ihr Tier und Ihre Ausgaben ersetzen.
Hier noch ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog Tierquälerei von Katzen:
Vergehen |
Strafe |
Katze misshandeln |
Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Entzug des Tieres; Tierhalteverbot |
Katze töten |
Straftat laut § 17 TierSchG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Tierhalteverbot |
Als Besitzer seine Katze nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen |
Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Entzug des Tieres; Tierhalteverbot |
Versuchte oder fahrlässige Misshandlung einer Katze |
Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren wird eingeleitet, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Entzug des Tieres; Tierhalteverbot |
Katze aussetzen |
Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro |
Katzen stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen |
Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Freiheitsstrafen und Geldstrafen können anfallen |
Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben |
Strafbar nach § StGB 184 a; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |