Tasso News: Verbot von Trophäen Angeln
Klare Worte aus Nordrhein-Westfalen: Gerichte befinden Trophäenangeln als Tierquälerei
Gemäß § 1 Tierschutzgesetz sind wir alle dazu verpflichtet, Tiere vor unnötigen Leiden, Schmerzen und Qualen zu schützen. Das gilt gleichermaßen für Wirbeltiere (beispielsweise Säugetiere, Vögel, Reptilien) und wirbellose Tiere (beispielsweise Ringelwürmern, Insekten, Nesseltiere). In Bezug auf den Umgang mit und das Töten von Wirbeltieren gibt es besondere Schutzvorschriften. Dass diese auch für Fische, die zum Zweck des Trophäenangelns gehalten werden, gelten, hat nun das Verwaltungsgericht Münster bestätigt. TASSO begrüßt diese Entscheidung.
Was war passiert? Der Kreis Borken in Nordrhein-Westfalen hatte dem Betreiber einer Angelteichanlage mit sofortiger Wirkung verboten, dass die in seinem Teich geangelten Fische wieder ins Wasser zurückgesetzt werden. Denn: Fische dürfen nur aus vernünftigem Grund geangelt werden, beispielsweise zum Verzehr. Darum wurde der Betreiber darüber hinaus unter anderem dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die geangelten Fische von den Anglern „unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt getötet und vom Angelhaken gelöst“ würden.
Was ist Trophäenangeln? Beim Trophäenangeln geht es primär um das Erfolgserlebnis des Anglers: Nachdem ihm ein Fisch an den Haken gegangen ist und er ihn eingeholt hat, wird er ohne Betäubung vermessen und gewogen. Anschließend lässt sich der Angler mit ihm als Trophäe fotografieren. Schlussendlich wird der Fisch vom Angelhaken befreit und wieder ins Wasser zurückgesetzt, damit ihn weitere Angler wieder zu eben diesem Zweck angeln können.
Gerichte entscheiden: Trophäenangeln ist Tierquälerei Der Betreiber war mit der Entscheidung des Kreises Borken nicht einverstanden. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Münster im Eilverfahren gegen die sofortige Wirkung des Bescheids und zusätzlich gegen die Maßnahmen, die ihm von der Kreisverwaltung auferlegt wurden. Im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht, dass sich das Verbot und die Pflichten aus dem Bescheid in dem Klageverfahren gegen die Maßnahmen vermutlich als rechtmäßig erweisen würden. Begründung: Zwar sei es wissenschaftlich noch umstritten, ob Fischen durch das Fangen und Wiedereinsetzen tatsächlich Schmerzen zugefügt würden. Es sei aber erwiesen, dass sie dadurch erheblichen Stress erleiden, der zu länger anhaltenden Leiden führe, ohne dass es dafür einen vernünftigen Grund gäbe. Ein Beispiel sei, ihn zum Zweck des Verzehrs zu fangen und zu töten.
Da das Trophäenangeln aber darauf abzielt, dass Angler die Fische als reine Freizeitbeschäftigung fangen, um sie anschließend wieder zurückzusetzen, blieb die sofortige Wirkung des Verbotes bestehen. Beim Oberverwaltungsgericht Münster, bei dem der Betreiber erfolglos versuchte, sich gegen diese Entscheidung zu wehren, geht man ebenfalls davon aus, dass sich die auferlegten Maßnahmen im Hauptverfahren als rechtmäßig erweisen werden. Zudem bestätigte es die Meinung des Verwaltungsgerichts: Das Trophäenfischen bleibt in der Anlage (vorerst) verboten.