25Oktober 2021
Liebe Tierschützer,
wir möchten Sie recht herzlich zu unserer Jahres-Mitgliederversammlung einladen. Wir treffen uns
am Mittwoch, den 27. Oktober 2021
um 19:00 Uhr
im Landhaus Hub Café Extra, Vordermeier 2, Penzberg
Aus organisatorischen Gründen müssen wir um Anmeldung bitten
(email: info@tierschutzverein-penzberg.de oder telefonisch : 08856 1549)
Wer unangemeldet kommt, findet vielleicht keinen Platz.
TAGESORDNUNG:
1) Eröffnung und Begrüßung
2) Feststellung der Beschlussfähigkeit
3) Bericht der Vorsitzenden, der Kassiererin und der Rechnungsprüfer
4) Entlastung der Vorstandschaft
5) Neufassung Satzung,
6) Neuwahlen
7) Zeit für Austausch und Diskussionen
Die Satzung kann unter www.tierschutzverein-penzberg eingesehen werden.
Anträge zur Tagesordnung richten Sie bitte bis zum 20. Oktober schriftlich an den Vorstand.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Tierschutzverein Penzberg
Satzung:
Satzung des Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.
- 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V.“
Er hat seinen Sitz in Penzberg.
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
Förderung des Tierschutzgedankens bei allen Menschen,
Förderung des Tierschutzgedankens bei der Jugend als Erziehungsziel,
Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
Hilfe für Tiere in Not durch Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Weitervermittlung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Kastration und Betreuung von herrenlosen Katzen,
Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung,
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
Führungen für Kindergärten, Schulklassen, Seniorengruppen und sonstige Einrichtungen,
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen seriösen Tierschutzorganisationen,
sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Tierschutz fördern und Tierfreunden jeglichen
Alters ein Zusammensein ermöglichen.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf
die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, soweit sie der Hilfe bedarf.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale in Höhe von bis
zu 840,- Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer.
Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden.
Der Tierschutzverein Penzberg u.U. e.V. hat ordentliche Mitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige können die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben. Mitglieder der Kinder- und
Jugendgruppe müssen das 8. Lebensjahr vollendet haben. Der Betritt erfolgt schriftlich.
Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung
zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der
Ablehnungsgründe.
Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich erklärt werden kann,
durch Ausschluss,
durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutz allgemein oder deren (dessen?) Ansehen schädigt
oder Unfrieden im Verein stiftet
mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit.
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Des Weiteren steht es den Mitgliedern über die
Beitrittserklärung frei, ihren Jahresmitgliedsbeitrag, jederzeit widerrufbar, selber zu bestimmen.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im
Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder und Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe beträgt der Jahresbeitrag
die Hälfte des Mindestbeitrags.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit
der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- oder Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt können der
verbleibende Vorstand mit Mehrheit ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen. Das Amt der
Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitgliedes
endet ebenfalls mit der Neuwahl.
- 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im
Falle der Vereinsauflösung,
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeister/in
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die
Stellvertreter/in sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in von der Einzelvertretungsbefugnis
nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
- 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die
stellvertretende Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines
Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (auch per email) oder durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer
Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Beauftragten sowie
des Kassenberichts des/der Schatzmeister/in über das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer,
Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.
Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines an der Versammlung teilnehmenden Mitglieds schriftlich
durchzuführen. Sonstige Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens
1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur
Mitglieder des Vereins.
Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter
durchzuführen.
- 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem
Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
- 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste und eine
Niederschrift durch den/die Protokollführer/in zu führen. In die Niederschrift sind alle Beschlüsse
und alles, was von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der jeweiligen
Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut zu
protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe oder Widersprüche aufzunehmen.
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu
prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein
mündlicher Bericht erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen
und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ihr/ihre
Stellvertreter/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins dem Tierheim Starnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden haben.
- 15 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle
Änderungen durchzuführen.
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.10.2021 mit der hierfür erforderlichen
Mehrheit beschlossen.
Penzberg, 27.10.2021
Karin Ratzek-Endreß, 1. Vorsitzende