Die Tierhifle „Flying Cats e.V„. und „Scars zweite Chance Griechenland“ haben eine sehr hilfreiche Auflistung zusammen gestellt, die Ihnen im Urlaub sehr hilfreich sein kann:
Was kann ich als Urlauber tun, wenn ich einem verletzten, kranken oder hilflosen Tier helfen möchte ?
Weil wir als Verein immer wieder von Touristen kontaktiert werden, die im Urlaub mit Tierleid konfrontiert werden und nicht wissen was sie tun können, möchten wir diesen Leitfaden an die Hand geben.
Sie finden ein hilfloses Kitten, eine verletzte Katze oder einen angefahrenen Hund an der Strasse. Wenn Sie dem Tier helfen möchten, gibt es nur nachfolgende Optionen. Sie müssen selbst mit aktiv werden!
- 1. Sie suchen eine Organisation im Internet oder auf Facebook, die dort tätig ist und rufen an, mailen oder schicken eine WhatsApp. Bitte geben Sie IMMER Ihren genauen Aufenthaltsort an. Es reicht nicht zu sagen, „ich bin auf Insel XY oder in der Stadt XY.“
- 2. Geben Sie so viele Infos wie möglich über den Zustand des Tieres und am besten schicken Sie ein Foto mit. Es reicht nicht zu sagen, „die Katze oder der Hund sieht schlecht aus“. Die jeweilige Organisation muss sich ein genaues Bild machen können, ob es sich wirklich um einen Notfall handelt und falls ja, welcher Art.
- 3. Sollte jemand vor Ort in der Nähe sein oder mit Partnern in der Nähe arbeiten, die unterstützen könnten, werden sie in den meisten Fällen versuchen zu helfen. Dies ist aber nicht immer einfach, denn manchmal ist das Tier viele Kilometer entfernt von dem Standort wo Helfer sind und es ist ihnen nicht machbar, jedem Hilferuf zu folgen. Bitte bedenken Sie, dass die Tierschutzpartner vor Ort nicht nur selbst viele Notfälle zu versorgen haben, sondern auch noch einer geregelten Arbeit nachgehen und somit nicht immer verfügbar sind. Manchmal scheitert es bereits an den Mitteln für genügend Benzin!
- 4. Das bedeutet, Sie selbst müssen mithelfen, wenn es Ihnen wirklich Ernst ist. Das beinhaltet auch, dass es manchmal unbequem und zeitaufwendig ist und auch Kosten mit sich bringt, die die Organisationen und Helfer vor Ort nicht immer selbst leisten können.
- 5. Sie erhalten vielleicht Unterstützung, indem Ihnen Kontaktdaten von ansässigen Tierärzten übermittelt werden, die sich in Ihrer Nähe befinden. Sie erfahren, wo Sie sich, falls nötig, eine Box besorgen können, um das Tier zu transportieren. Kleine Kitten oder Welpen, kann man aber auch im Karton transportieren. Erwachsene Katzen sollte man (falls möglich) ein paar Tage anfüttern um Vertrauen aufzubauen. Eine Katze die sich füttern lässt, lässt sich allerdings nicht automatisch auch in eine Box stecken. Dies braucht Zeit und Geduld, es sei denn das Tier ist bereits unfähig zu laufen oder ähnliches.
- 6. Unter Umständen müssen Sie sich auch ein Auto mieten oder ein Taxi organisieren.
- 7. Wenn Sie das Tier zum Tierarzt bringen, halten Sie Kontakt mit der Organisation und beraten das weitere Vorgehen.
- 8. Möchten Sie das gefundene Tier adoptieren, dann benötigen Sie Hilfe. Bedenken Sie, dass eine längere Unterbringung beim Tierarzt nötig sein kann, auch um das Tier ausreisefertig zu machen. Private Pflegestellen die das übernehmen, gibt es nur äußerst selten. Sie müssen also für Impfungen, andere Behandlungen und Unterbringung bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Für eine spätere Ausreise kann dann mit der Organisation vor Ort oder mit den privaten Helfern ein Flug gebucht, bzw ein Flugpate gesucht werden.
- 9. Wenn Sie Missstände sehen in Ihrer Hotelanlage: Katzen die schlecht behandelt werden oder schlimmeres, melden Sie dies UMGEHEND dem Management. Es gilt auch dort das Tierschutzgesetz und Sie sind zahlender Kunde. Kein Hotel möchte schlechte Publicity. Wenn Sie nur die Organisation vor Ort benachrichtigen, bringt das leider wenig. Teilen Sie dem Management mit, dass Sie diese Vorfälle öffentlich machen werden.
- Wenn Sie diese Punkte beachten, bzw. erfüllen können und möchten, findet sich in den meisten Fällen eine Option, Leben zu retten und zu helfen, es lohnt sich!
Vielen Dank, dass Sie nicht einfach wegsehen sondern Herz zeigen
Wir bedanken uns bei den Kollegen von Flying Cats e.V. , Andrea Wegner, die diesen Leitfaden für ihre Arbeit auf Rhodos erstellt haben und den wir noch etwas abgewandelt haben, damit er überall angewendet werden kann.
Copyright und freundliche Erlaubnis von
www.scars.gr
Gerade jetzt ist Urlaubszeit und viele fliegen in den Urlaub in südliche Länder. Dort steckt der Tierschutz oft noch in den Kinderschuhen oder entwickelt sich gerade, manchmal ist gar keiner vorhanden.
Es gibt im Ausland einige Organisationen, die sich ganz toll um dortige Tiere kümmern. Sie versuchen auch, diese Tiere dort zu vermitteln. Leider hat es die Erfahrung der Auslandstierschützer gezeigt, dass gerade verletzte, amputierte oder einfach nur schwarzhaarige Tiere es sehr schwer haben, dort vermittelt zu werden. Manchmal verliebt sich auch ein Urlauber in ein Streunertier und möchte es mitnehmen, dabei unterstützen die Organisationen auch sehr gerne.
In so einem Fall googeln Sie bitte nach einer Tierschutzorga für das betreffende Land.
Was Sie aber in jedem Fall machen können, wenn Sie ein Flugticket besitzen: Werden Sie Flugpate! Helfen Sie einem Tier aus dem Ausland dabei, in seine neue Familie zu kommen!
Sie müssen dazu nicht viel tun, die Tierschutzorgas helfen dabei, auch beim Einchecken bis die Tiere verladen sind. Am Zielflughafen nehmen Sie das Tier in Empfang, erledigen den Zoll. Das war es auch schon.
An der Ankunft nach dem Zoll wird das erwartete Tier vom Besitzer oder der betreffenden Tierschutzorga übernommen. Sie haben dazu keinen Kosten.
Wir stellen Ihnen ein paar Links zu dem Thema vor, wenn Sie sich dafür entscheiden, dadurch zu helfen. Sie können auch in dem Land, in dem Sie Urlaub machen, einfach mal kurz nachschauen, ob dafür Flugpaten gesucht werden. Gesuchte Verbindungen sind oft von Spanien nach Deutschland, griechische Inseln, Bulgarien, Rumänien, aber auch Fernflüge aus Asien kommend, wie z.B. Thailand.
Tun Sie Gutes, wenn Sie wollen. Helfen Sie einem Tier mit Ihrem Flugticket. Die Organisationen suchen für Hunde UND Katzen.
http://www.flugpate.org/
http://flugpate.com/
https://www.facebook.com/flugpaten
http://www.tiervermittlung.de/flugpaten
http://www.flugpate.spanischehunde.de/
für Thailand: http://www.soidog.org/de/flugpate/
§§ Anmerkung von uns: bitte lassen Sie sich von der ausgewählten Tierschutzorganisation gut aufklären und beachten Sie bitte ggf. die rechtlichen Informationen auf deren Seiten. Denken Sie auch daran, dass es gut organisierte Tierschützer sind, die Ihren Schützlingen ein besseres Leben ermöglichen wollen.
Falls Sie weitere Ergänzungen für diese Liste haben, so lassen Sie es uns bitte wissen und melden Sie sich bei uns.
Neue Gesetze: Reisen und Tollwutimpfung
Was sich 2015 für Haustiere und ihre Halter ändert
Das neue Jahr bringt zwei neue Regelungen mit sich, die jeder Tierhalter kennen sollte. TASSO fasst die wichtigsten Änderungen zum Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen und zur Tollwutimpfung beim Hund für Sie zusammen.
Neuer EU-Heimtierausweis
Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für das Reisen mit dem Haustier neue Regelungen. Halter, die von nun an mit ihrem Tier verreisen wollen und bei ihrem Tierarzt ein Ausweisdokument beantragen, erhalten den neuen EU-Heimtierausweis. Optisch unterscheidet sich dieser nicht von seinem Vorgänger, inhaltlich müssen jedoch einige Angaben zusätzlich gemacht werden: Der Tierhalter muss seine personenbezogenen Daten mit seiner Unterschrift bestätigen. Im neuen Heimtierausweis müssen zudem die Kontaktinformationen des ausstellenden Tierarztes erfasst und von diesem unterschrieben sein. Um Missbrauch zu vermeiden, wird besonderes Augenmerk auf die Identität des Tieres gelegt: Sowohl die Seite mit dem Chip-Nummer-Aufkleber, als auch die Seite, die Aufkleber zu der verabreichten Tollwutimpfung enthält, werden mit einer selbstklebenden Laminierung versiegelt. Zudem muss der ausstellende Tierarzt die Kontaktinformationen des Tierhalters, die Ausweisnummer, die Chip-Nummer, falls vorhanden die Tätowierung und die Tätowierungsstelle, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens für mindestens drei Jahre aufbewahren.
Für Tierhalter, die einen EU-Heimtierausweis haben, der vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde: Alte Heimtierausweise behalten bis zum Lebensende des Tieres ihre Gültigkeit.
Tollwutimpfung
Am 31. Dezember 2014 ist eine neue Verordnung in Kraft getreten, die es auch Privatpersonen untersagt, Welpen ohne Tollwutimpfung nach Deutschland zu bringen. Zwischen der Tollwutimpfung und der Einfuhr der Hunde müssen mindestens drei Wochen liegen. Eine Impfung gegen Tollwut ist erst ab der 12. Lebenswoche möglich. Der Impfschutz wird erst 21 Tage nach der Impfung wirksam. Welpen können somit erst nach der 15. Lebenswoche nach Deutschland eingeführt werden.
Dies soll auch illegalen Welpenhändlern erschweren, Jungtiere einzuführen. Denn meistens geben diese vor, Privatpersonen zu sein, um die notwendigen Formalien wie beispielsweise die Tollwutimpfung zu umgehen. Illegal eingeführte Hunde sind fast immer jünger als 15 Wochen. Die meisten Welpen werden viel zu früh von der Mutter getrennt und sind oft erst zwischen vier und sechs Wochen alt, damit der Knuddelfaktor bei der Vermittlung noch ausreichend hoch ist. Allerdings brauchen Welpen wie auch Kinder genügend Zeit an der Seite ihrer Mutter, um entscheidende und lebenswichtige Erfahrungen zu machen und von ihr zu lernen. Wer ein Tier aus dem illegalen Welpenhandel kauft, riskiert es, ein verhaltensgestörtes und krankes Tier bei sich aufzunehmen. Diese Tiere landen später oft im Tierheim und haben kaum Chancen, wieder ein liebevolles Zuhause zu finden.
TASSO-Tipp: Hundewelpen, die eklatant jünger als vier Monate sind, sind wahrscheinlich illegal nach Deutschland gebracht worden oder stammen von einem unseriösen Züchter. TASSO rät, nur seriösen Tierschutzorganisationen sowohl im Inland als auch im Ausland, Tierheimen und Züchtern zu vertrauen.
Weitere Informationen zum Thema Wühltischwelpen, die Auswirkungen des illegalen Welpenhandels sowie die Gefahren, denen Mensch und Tier ausgesetzt sind, unter: www.tasso.net/wuehltischwelpen
Weiterführende Informationen zu den Neuregelungen unter: http://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/Heimtierausweis.html
© Copyright TASSO e.V.
Dänemark hat ein neues Hundegesetz erlassen! Es betrifft auch urlauber und Durchreisende mit hund
Wir wollen, dass sie gut informiert sind!
Falls sie vorhaben, mit ihrem Hund eine Reise durch Dänemark oder einen Urlaub in Dänemark zu verbringen, sollten sie diese Zeilen bitte unbedingt nachlesen. Das ist gerade für Hundebesitzer sehr wichtig!
Am 1. Juli 2010 trat die erweiterte Liste über verbotene Hunderassen in Dänemark in Kraft. Insgesamt sind nun die Haltung, Zucht sowie Einfuhr von 13 verschiedenen Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden. Für Hunde, die vor diesem Datum angeschafft wurden gibt es besondere Vorschriften .Das Verbot erstreckt sich auch auf Kreuzungen der 13 Rassen.
Ganz wichtig für sie ist, dass die neuen Regelungen auch für Touristen gelten, die ihre Tiere nach Dänemark einführen und mit ihnen im Königreich Urlaub machen!
Hier nun ein Textauszug der Website der dänischen Botschaft Berlin:
Ab 1. Juli 2010 ist die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 17. März 2010 angeschafft werden:
- Pitbull Terrier
- Tosa Inu
- Amerikanischer Staffordshire Terrier
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Amerikanische Bulldogge
- Boerboel
- Kangal
- Zentralasiatischer Ovtcharka
- Kaukasischer Ovtcharka
- Südrussischer Ovtcharka
- Tornjak
- Sarplaninac
Hintergrund des Verbots ist, dass die oben genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden.
Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es obliegt dem Halter des Hundes, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung. Alle anderen Hunde sind in Dänemark erlaubt.
Übergangsregelung für die 13 verbotenen Hunderassen
Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben: die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln ab 1. Juli 2010 verboten waren.
Wenn es Zweifel bezüglich des Erwerbsdatums geben sollte, obliegt es der dänischen Polizei zu beweisen, dass der Hund nach dem 17. März 2010 erworben worden ist. Es gibt zwar keine konkreten Forderungen nach Dokumentation des Erwerbsdatums, doch um Zweifelssituationen zu umgehen, wird dem Hundebesitzer empfohlen, eine Dokumentation mit dem Erwerbsdatum, wie z.B. eine Quittung über den Kauf, mitzubringen. Hunde, die von der Übergangsordnung umfasst sind, dürfen nicht weitergegeben werden.
Dokumentation für Hunde, die den verbotenen Hunderassen ähneln
Wenn Zweifel bestehen sollten, inwiefern/ob ein Hund den verbotenen Rassen angehört, oder eine Kreuzung dieser ist, die von dem Verbot des Hundegesetz §1 unterliegt, kann die dänische Polizei fordern, dass der Besitzer die Rasse oder den Typ des Hundes dokumentiert, vgl. §1b, Abs. 2 (hier gilt die sogenannte Umkehr der Beweislast). Weiterhin sind alle Hundebesitzer nach dem 1. Juli 2010 verpflichtet, für eine Kennzeichnung und Registrierung des Hundes zu sorgen, bevor dieser acht Wochen alt ist.
Angriff eines Hundes – rassenunabhängig
Sollte ein Hund (gleich welcher Rasse) eine Person angreifen, andere erhebliche Schäden verursachen oder falls es begründete Vermutungen gibt, dass der Hund für die Umgebung gefährlich ist, kann die Polizei Leinenpflicht, Maulkorb oder beides anordnen, sowie über eine Einschläferung des Tieres entscheiden.
Diese Entscheidungen können allein aufgrund von konkreten Beobachtungen oder Beweisen getroffen werden und zwar dann, wenn das Verhalten des Hundes oder des Hundebesitzers für die Umgebung als gefährlich eingestuft wird. Ein subjektives Angstgefühl vor Hunden allein begründet keine polizeilichen Anordnungen.
Beispiele hierfür sind:
- Der Hundebesitzer droht, seinen Hund auf andere Personen oder Tiere zu hetzen
- Der Hund erregt Furcht, indem er Personen aggressiv angeht oder verfolgt
- Der Hundehalter kann das gefährliche Verhalten des Hundes nicht kontrollieren
- Der Hundebesitzer hat nachweislich bereits einen Hund besessen, der aufgrund seiner Gefährlichkeit eingeschläfert wurde, und es besteht die begründete Vermutung, dass auch der neue Hund gefährlich ist.
Die Abschätzung, ob ein Hund einen Menschen verletzt oder andere Schäden angerichtet hat ebenso wie die Frage, ob der betreffende Hund für die Umgebung gefährlich ist, beruht auf einer Gesamtbetrachtung der Umstände.
Die dänische Polizei ist dem verwaltungsrechtlichen Proportionalitätsprinzip unterlegen. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Polizei nicht drastischer ausfallen dürfen als notwendig. Somit kann die Polizei nach geltendem Hundegesetz keinen Hund einschläfern lassen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das Risiko eines aggressiven Auftretens begrenzt werden kann, indem z.B. dem Hundebesitzer auferlegt wird, das der Hund einen verantwortbaren Maulkorb und eine Leine im öffentlichen Raum tragen muss.
Wenn nach konkreter Berücksichtigung aller Umstände die Entscheidung getroffen wird, den Hund nach § 6, Abs. 2, Nr. 4 einschläfern zu lassen, ist der Hundebesitzer auf Aufforderung der Polizei dazu verpflichtet, an einer sachkundigen Evaluierung bezüglich der Gefährlichkeit des betreffenden Hundes mitzuwirken. Der Bedarf nach einer sachkundigen Untersuchung hängt von der konkreten Situation ab. Auch der Hundebesitzer kann um eine sachkundige Untersuchung bitten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Entscheidung gemäß § 6, Abs. 5 getroffen worden ist (siehe unten), da sich diese Regelung auf den Fall bezieht, dass ein Hund aggressiv einen Menschen oder ein anderes Tier angefallen und schwer verletzt hat.
Aggressives Anfallen – rassenunabhängig
Sollte ein Hund (unabhängig der Rasse) einen Menschen oder anderen Hund anfallen und schwer verletzen, muss die Polizei den Hund nach § 6, Abs. 5 des Hundegesetzes einschläfern lassen. Diese Regelung gilt sowohl für Hunde, die sich permanent in Dänemark aufhalten, als auch für Hunde, die aus dem Ausland mit nach Dänemark in den Urlaub genommen werden.
Leinenpflicht
Für alle Hunde gelten in Dänemark folgende Bestimmungen:
- An den Stränden besteht vom 1. April bis 30. September die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.
- In Wäldern besteht ganzjährig die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.
Hundeverbot in dänischen Restaurants
Laut der dänischen Regeln bzgl. der Lebensmittelhygiene dürfen Haustiere Restaurants grundsätzlich nicht betreten, es sei denn das Unternehmen verfügt über eine Erlaubnis. Blindenhunde sind von den Bestimmungen ausgenommen.
Durchfahrt durch Dänemark
Das Verbot betrifft nicht Hunde, die nur auf der Durchfahrt durch Dänemark mitgeführt werden. Der Transport von Hunden ist somit nach wie vor erlaubt, wenn der Hund nicht das Fahrzeug verlässt und der Transport ohne weiteren Aufenthalt in Dänemark durchgeführt wird. Kurzzeitige Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges, wenn es für den Hund notwendig ist (frische Luft, Gassi gehen), sind erlaubt.
Zusammenfassung der Einreisebestimmungen (Stand 2010):
Identifizierbarkeit ist wichtig.
Alle drei folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Chip oder Tätowierung.
- EU-Heimtierausweis.
- Gültige Tollwutimpfung.
Führt man einen Hund, eine Katze oder ein Frettchen von einem EU-Land* nach Dänemark ein, ist es sehr wichtig, dass das Tier identifizierbar ist, entweder durch einen Chip oder eine gut leserliche Tätowierung (z.B. eine Ohrtätowierung). Für Tiere, die ab 3. Juli 2011 zum ersten Mal gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip Pflicht.
Wenn das Haustier nicht vom Besitzer, oder von einer Person, die im Namen des Besitzers die Verantwortung für das Haustier hat, begleitet wird, wird die Einfuhr als kommerzielle Einfuhr betrachtet.
* EU-Länder sind hier die EU-Mitgliedstaaten inkl. Andorra, die Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, die Schweiz und der Vatikan. Für die Einfuhr aus anderen (Dritt-) Ländern gelten andere Regeln. Hierüber können Sie sich bei der Dänischen Veterinär- und Lebensmittelanstalt informieren.
EU-Heimtierausweis und Tollwutimpfung
Darüber hinaus muss das Tier auch einen, von einem Tierarzt ausgefertigten EU-Heimtierausweis haben, in welchem der Tierarzt bestätigt, dass eine Impfung bzw. Nachimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. Es ist wichtig, dass die letzte Impfung bzw. Nachimpfung nicht älter als die Tätowierung oder das Einsetzen des Chips ist. Eine neue Impfung muss mindestens 3 Wochen vor der Einreise durchgeführt worden sein. Die Dauer des Impfschutzes richtet sich nach den Anweisungen der Impfstoffproduzenten.
Update November 2014: es hat Änderungen in der Gesetzeslage gegeben.
Reisen Sie als Tourist oder ziehen Sie nach Dänemark um und haben weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an die Lokalabteilung der Dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde an Ihrem Bestimmungsort.
Quelle: Webseite der dänischen Botschaft Berlin
Hierzu noch ein Link der dänischen Botschaft, nachdem nach vielen Protesten von Tierschutz und Hundeverbänden das Gesetz auf den Prüfstand soll:
Dänisches Aussenministerium